Satzung

Satzung
des Christlichen Vereins Junger Menschen Neukirchen (CVJM-Neukirchen e.V.)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Christlicher Verein Junger Menschen (CVJM) Neukirchen e.V. und hat seinen Sitz in Neukirchen-Vluyn. Nachfolgend Verein genannt.
Der Verein ist in das Vereinsregister Moers unter Nr. 887 eingetragen.)


§ 2 Grundlage und Ziel, Aufgaben und MittelGrundlage der Arbeit ist die auf der Weltkonferenz des CVJM am 22. August 1855 in Paris beschlossene „Pariser Basis“ des CVJM. Diese lautet:


„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus
Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sind und
gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten.“
 
Keine an sich noch so verschiedenen Meinungsverschiedenheiten über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, sollte die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören.
Der CVJM ist als eine Vereinigung junger Männer entstanden.
Heute stellt er eine weltweite Gemeinschaft von Frauen und Männern aller Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten dar. Darum gilt heute die „Pariser Basis“ für die Arbeit mit allen jungen Menschen.

Im Sinne der unter § 2 aufgezeigten Zielsetzung übernimmt der
Verein insbesondere folgende Aufgaben:
– Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
– Die Förderung der Religion, insbesondere durch Sammlung um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens,
– Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst,
– Förderung zu selbständigen und sozial fähigen christlichen Persönlichkeiten, die in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu emanzipatorischem und solidarischen,
verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit sind. Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:
– Gelebter Glaube, Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Seelsorge und Evangelisation.
– Missionarische Betätigung durch Posaunendienst, Gottesdienst und andere Aktionen.
– Angebote eines Bildungsprogrammes mit Vorträgen, Gesprächskreisen und Seminaren.
– Unterhalt von Bücherei, Verbreitung von Zeitschriften, Medienarbeit.
– Gesellige Veranstaltungen, Feierstunden, Gesang, Musik, Freizeit, Sport und Spiel.
– Heranziehung seiner Glieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins, Durchführung von Seminaren für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
– Beratung und Betreuung der Wehrpflichtigen bzw. des Bundesfreiwilligendienstes und der Zivildienstleistenden.
– diakonische Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,
– Unterstützung von Projekten in der Dritten Welt.


§ 3 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“
der Abgabenordnung (AO 1977) in der Fassung vom 16.03.1976. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Weder Mitglieder noch Angestellte des Vereins haben irgendwelche wirtschaftlichen Vorteile durch den Verein.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft


1. Eingeschriebenes Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung anerkennt und das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Alle eingeschriebenen Mitglieder besitzen das aktive Wahlrecht. Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann über die Kindergruppen am Vereinsleben teilnehmen.

2. Zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann der Vorstand von sich aus oder auf Antrag solche eingeschriebenen Mitglieder ernennen,
die mindestens 16 Jahre alt sind, sich wenigstens ein halbes Jahr in der Mitarbeit bewährt haben und sich zu den Grundlagen und Zielen des Vereins bekennen.
Sie sollen als Kern des Vereins nach ihren Fähigkeiten und mit besten Kräften mitwirken und die Vereinsarbeit mittragen.
Jeder Mensch hat unterschiedliche Fähigkeiten und Talente; diese möchte der Verein fördern und jedem Mitarbeiter und jeder Mitarbeiterin ermöglichen,
sich nach seinen Neigungen einzubringen. Der Verein erwartet von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen eine Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besitzen vom 16. Lebensjahr an das passive Wahlrecht.
Anträge auf Ernennung kann der Vorstand ablehnen, wenn die Voraussetzungen dafür nach seiner Überzeugung nicht gegeben sind;
eine ausgesprochene Ernennung kann vom Vorstand zurückgezogen werden, wenn die Merkmale eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin nach Ansicht des Vorstandes nicht mehr vorhanden sind.
 
3. Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwilligzum Jahresende durch schriftliches Abmelden beim Vorstand oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes (§ 12, 3).
 
4. Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.
 

§ 5 Selbstlose Tätigkeit


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

§ 6 Struktur des Vereinslebens


Der Verein ist in folgende Bereiche gegliedert:

1. Gruppenarbeit für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
2. Offene Arbeit für Kinder und Jugendliche
3. Freizeitarbeit
4. Bläserchorarbeit
5. Arbeitskreis für Frieden und Entwicklung
6. Unterstützung von Kindern mit Migrationshintergrund durch Hilfe bei der schulischen Entwicklung
Die Bereiche können in unterschiedliche Altersgruppen gegliedert werden.


§ 7 Leitung des Vereins Die Leitung des Vereins liegt in den Händen


1. der Jahreshauptversammlung,
2. des Vorstandes,
3. des geschäftsführenden Vorstandes.


§ 8 Die Mitgliederversammlung


Im ersten Quartal eines jeden Jahres ruft der Vorstand die Mitglieder zur Mitgliederversammlung zusammen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe,
– den Vorstand zu wählen,
– den Vorstand zu entlasten,
– den Bericht des Vorstandes entgegenzunehmen,
– den Haushaltsplan zu beschließen,
– die rechtliche Vertretung zu regeln,
– die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen,
– die Mitgliederbeiträge und deren Fälligkeit festzusetzen,
– die Kassenprüfer bzw.
–prüferinnen für zwei Jahre zu wählen. Die Prüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
– das Arbeitsprogramm zu beraten und die Kreisvertreter zu wählen.
– über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins zu beschließen.
Die Einberufung zur Versammlung ist wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung sowie durch Aushang im Vereinsheim bekanntzumachen.
Jedes zur Mitgliederversammlung erschienene Mitglied besitzt eine Stimme. Eine Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung


Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet,
wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt.
Für diese Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften von § 8.
 

§ 10 Beschlussfassung und Wahlen


1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn eine Woche vorher unter Bekanntgabe der TO in Textform eingeladen wurde.
Er ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfe der Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst,
mit Ausnahme von § 18. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.
Über die Art der Abstimmung entscheidet – außer bei der Vorstandswahl – die Versammlung selbst.
Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftführer die / Schriftführerin einen Sitzungsbericht aufzunehmen,
der von ihm / ihr unterzeichnet und vom / von der Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.
 

§ 11 Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus 10 Mitgliedern, nämlich:
1. der / dem Vorsitzenden
2. der / dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. der Kassiererin / dem Kassierer
4. der Schriftführerin / dem Schriftführer
5. 6 Beisitzer bzw. Beisitzerinnen, die, wenn möglich, die einzelnen Bereiche des Vereins repräsentieren und von den dort tätigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vorgeschlagen werden.
Die unter 1. bis 4. gewählten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder,
von denen einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ist, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Jugendreferent / die Jugendreferentin hat Sitz und Stimme im Vorstand.
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für 2 Jahre in geheimer Wahl mittels Stimmzettel gewählt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jedes Jahr scheidet eine Hälfte aus. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung den Vertreter / die Vertreterin bestimmen.
Die den geschäftsführenden Vorstand bildenden Vorstandsmitglieder müssen bei der Wahl volljährig sein.
 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes


Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht werden,
soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
Die Mitglieder des Vorstandes übernehmen besondere Aufgabenbereiche, die sich aus der Vereinsarbeit ergeben (z.B. Betreuung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Gruppenarbeit,
in der offenen Arbeit, Mitarbeiterschulung; Evangelisation / Ökumene; Verwaltungsaufgaben; Arbeitskreis Dritte Welt).
Es obliegt ihnen, die Arbeit dieser Bereiche in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendreferenten / der Jugendreferentin zu unterstützen.
Die Arbeitsbereiche werden in der ersten Sitzung des Vorstandes nach der Jahreshauptversammlung festgelegt.
Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören ins besonders:
1. die Leitung des Vereins
2. die Bildung von Gruppen und neuen Bereichen des Vereins, sowie die Berufung der Leiter und Leiterinnen;
3. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
4. die Ernennung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;
5. die Einberufung der Jahreshauptversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung hierfür;
6. die Anstellung und Entlassung von Vereinsangestellten;
7. die Fachaufsicht über den von der Ev. Kirchengemeinde Neukirchen angestellten Jugendreferenten bzw. der Jugendreferentin.
8. Übernahme der Verantwortung wegen der an Verein delegierten Jugendarbeit gegenüber dem Presbyterium der Kirchengemeinde Neukirchen.
 

§ 13 Der geschäftsführende Vorstand


Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
1. der / die Vorsitzende
2. der / die stellvertretende Vorsitzende
3. der Schriftführer / die Schriftführerin
4. der Kassenführer / die Kassenführerin
§ 14 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere:
1. die rechtliche Vertretung des Vereins in allen vorkommenden Fällen,
2. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
3. die Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,
4. die Regelung der dienstlichen Belange der Jugendreferentin / des Jugendreferenten und der sonstigen Angestellten.


§ 15 Versammlung der Mitarbeitenden


1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter versammeln sich regelmäßig unter der Leitung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu Mitarbeiterkreisen. (GMAK, MAK OH, MAK-Gruppe)
2. Zu den Aufgaben gehören:
– Geistliche Impulse setzen
– Beratung der Zielsetzung, Aufgaben und Methoden der Arbeit,
– Empfehlungen und Anträge an den Vorstand und an die Jahreshauptversammlung.


§ 16 Gruppen und Abteilungen des Vereins


1. Die Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiterinnen bzw. Leiter werden vom Vorstand berufen.
2. Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld oder Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben.
 

§ 17 Organisatorische Zugehörigkeit


Der Verein ist Mitglied des CVJM-Westbundes. Entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen.
Der Verein fühlt sich verpflichtet, die Zeitschriften des CVJM Westbundes zu fördern und für deren Verbreitung zu sorgen.
Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom Vorstand des CVJM-Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht,
mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.
Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM Westbundes einem Kreisverband des CVJM zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung.
Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband Deutschland e.V. in Kassel an.
Der CVJM Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM in Genf angeschlossen. Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes Teil evangelischer Jugendarbeit,
die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluss hat.
Er ist durch seine Mitgliedschaft im CVJM-Westbund über den CVJM Gesamtverband,
dem Diakonischen Werk – Innere Mission und dem Hilfswerk – der Evangelischen Kirche in Deutschland als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.


§ 18 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins


Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierzu besonders einberufene Mitgliederversammlung,
bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.
Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend,
so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen,
welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
Hierbei sind nur Beschlüsse gültig, denen drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zugestimmt haben.
Jede Änderung dieser Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des CVJM-Westbundes.


§ 19 Vereinsvermögen


Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf.
Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt vorhandenes Vereinsvermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Neukirchen,
die es ausschließlich und unmittelbar für eine Arbeit im Sinne des § 2 möglichst wieder in Neukirchen verwenden muss.
 
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom
18. März 2017 beschlossen.
Neukirchen-Vluyn, den 18. März 2017
Vorsitzende: gez.: Ute Wicklein-Höschen
stellvertretende Vorsitzende: gez.: Antje Lenzen
Kassiererin: gez.: Barbara Hildebrandt-Conrad
Schriftführerin: gez.: Helga Reimers
weitere Mitglieder
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